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§ 5 - Kalkulationsverordnung (KalV)

V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Ausscheideordnung



(1) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen sind.

(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.



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Frühere Fassungen von § 5 KalV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 45 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KalV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KalV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KalV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden Berechnungen der Prämien und ...
§ 19 KalV Ausnahme- und Übergangsvorschriften (vom 21.12.2012)
... findet mit Ausnahme der Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g sowie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Absatz 6 keine Anwendung auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 45 GKV-WSG Änderung der Kalkulationsverordnung (vom 01.07.2008)
... zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 10 PfWG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.  ...
Artikel 12 PfWG Änderung der Kalkulationsverordnung
... nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g" die Angabe „sowie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Abs. 3" eingefügt.  ...