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Artikel 45 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 45 Änderung der Kalkulationsverordnung


Artikel 45 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KalV § 2, § 5, § 8, § 10, § 12, § 13, § 13a (neu)

Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden."

3.
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„6.
bei substitutiven Krankenversicherungen den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

7.
für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Umlage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen."

4.
Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren."

5.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen."

6.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Versicherte, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen in der Krankenversicherung erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte in den Basistarif des anderen Unternehmens wechseln würde. Für den Wechsel in der privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nicht eingerechnet werden."

7.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

1.
Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden Jahr verwendet hat.

2.
Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."





 

Frühere Fassungen von Artikel 45 GKV-WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 10 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 45 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... 4, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b und d, Nr. 6, 7 und 8 sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG
... 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die durch Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 10 PfWG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,"." 2. Artikel 45 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...