Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Kalkulationsverordnung (KalV)

V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter, als Verantwortlicher Aktuar oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 die dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



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