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Änderung § 2 KalV vom 01.01.2009

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§ 2 KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378, 2008 I S. 2426
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Rechnungsgrundlagen


(1) Rechnungsgrundlagen sind:

1. der Rechnungszins,

2. die Ausscheideordnung,

3. die Kopfschäden,

4. der Sicherheitszuschlag,

(Text alte Fassung)

5. die sonstigen Zuschläge.

(Text neue Fassung)

5. die sonstigen Zuschläge,

6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a.


(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.