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Änderung § 13a KalV vom 01.01.2009

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§ 13a KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 13a KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378, 2008 I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Übertragungswert


vorherige Änderung

 


(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden Jahr verwendet hat.

2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)