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Änderung § 19 KalV vom 01.10.2007

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§ 19 KalV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 19 KalV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2767
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausnahme- und Übergangsvorschriften


(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.

(2) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Altersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versicherungsverhältnis maßgebenden technischen Berechnungsgrundlagen.

(3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind, gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen muß.

(4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf genehmigten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungsrückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeitpunkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Bilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzuführen.

(5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschlußkosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Ein Versicherungsunternehmen kann bis zum 21. Dezember 2007 von der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 7 absehen. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Kalkulationsverordnung in der Fassung vom 18. November 1996 gilt insoweit fort. Ein Versicherungsunternehmen ist berechtigt, auch für bestehende Verträge spätestens zum 1. Januar 2008 die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen. § 12b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)