Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
- 1.
- die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 2.
- die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
- 3.
- die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 4.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 5.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 6.
- die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 7.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 8.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 9.
- die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
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interne Verweise§ 4 WpÜGGebV Höhe der Gebühren (vom 15.08.2013) ... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro. (2) Die Gebühr beträgt ... gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, ... Leistungen 1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro, 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: ... 2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: ... 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro, 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro ... 4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro, 5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro. Die Gebühr beträgt für ... 3.000 Euro bis 10.000 Euro. (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
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