Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung über die Anwendung des § 82 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BBiG§82AnwV k.a.Abk.)

V. v. 08.10.1993 BGBl. I S. 1696; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 16.10.1993; FNA: 105-3-16 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

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§ 1



§ 82 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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