§ 8 - Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)

V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 19 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9022-10-4 Funkrecht

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898), geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.



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