(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden.