(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die Ausbildungsziele nach §
1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten ... Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage ... § 5 nicht durchgeführt wurde oder 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 3 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ... eingefügt. b) Der Satz Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. _ Ja _ Nein" wird durch folgende ... 4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst: Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, ... ersetzt. b) Der Satz Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. _ Ja _ Nein" wird durch folgende ...