Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
| |

§ 7 Zuständigkeiten



Die Industrie- und Handelskammer ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen in ihrem Bezirk. Sie setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. Die nach Satz 1 zuständige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§ 5 oder 6 schließen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed