Die Industrie- und Handelskammer ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen in ihrem Bezirk. Sie setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. Die nach Satz 1 zuständige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Prüfungen nach den §§
5 oder
6 schließen.