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§ 8 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 8 Rücktritt und Ausschluß von der Prüfung



(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. Er ist der Industrie- und Handelskammer unverzüglich zu erklären. Genehmigt die Industrie- und Handelskammer den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Wer Täuschungshandlungen unternimmt sowie den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Zitierungen von § 8 POGb

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 POGb verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in POGb selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 POGb Nichtbestehen der Prüfung
... 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder gilt eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid. ...