Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
| |

§ 11 Nichtbestehen der Prüfung



Ist eine Prüfung gemäß § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder gilt eine Prüfung nach § 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhält der Teilnehmer hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed