§ 5 - Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung (BAPauschV k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3961; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 32 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 860-6-24 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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