(1) Die nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang X der
Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.
(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der
Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
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G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131