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Artikel 21 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 11. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz" durch das Wort „Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

3.
In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

7.
In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

8.
§ 7 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 22 11. ProdSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer ...