Ordnungswidrig im Sinne des §
39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen §
4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen §
4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente auf dem Markt bereitstellt.
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