§ 7 11. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 7 11. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003 in den Verkehr gebracht werden. (2) Die zugelassenen Stellen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmittel befaßt sind, haben den Ergebnissen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen in der am 23. März 1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen und Kontrollen Rechnung zu tragen. |