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§ 29
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§ 29 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975
BGBl. I S. 1573
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 16.04.2021
BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2
Personenbeförderung
4 weitere Fassungen
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wird in 11 Vorschriften zitiert
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
3. Titel Taxen und Mietwagen
§ 28a
←
→
§ 30
§ 29 Gepäck
§ 29 wird in
1 Vorschrift zitiert
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
§ 28a
←
→
§ 30
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Zitierungen von
§ 29 BOKraft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BOKraft selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 BOKraft Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr
(vom 02.08.2021)
... 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25
bis
30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten ...
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