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Änderung § 28 BOKraft vom 02.08.2021

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§ 28 BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 28 BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Fahrpreisanzeiger


(Text alte Fassung)

(1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) 1 Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

2 Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.