§ 24 BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung | § 24 BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569 |
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(Text alte Fassung) § 24 Nichtraucherzonen | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
In den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraftomnibussen kann der Innenraum in Zonen für Raucher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeugzonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, sind mit Sinnbildern gemäß Anlage 2 kenntlich zu machen. |