Synopse aller Änderungen der BOKraft am 02.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 5 des PBefRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BOKraft.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Grundregel
2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb
    1. Titel Betriebsleitung
       § 3 Pflichten des Unternehmers
       § 4 Betriebsleiter
       § 5 Auswärtige Unternehmer
       § 6 Meldepflicht
    2. Titel Fahrdienst
       § 7 Grundregel
       § 8 Verhalten im Fahrdienst
       § 9 Verhalten bei Krankheit
       § 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen
       § 11 Fundsachen
    3. Titel Fahrgäste, Beförderungspflicht
       § 12 (aufgehoben)
       § 13 Beförderung von Personen
       § 14 Verhalten der Fahrgäste
       § 15 Beförderung von Sachen
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
    1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
       § 16 Anzuwendende Vorschriften
       § 17 Zulässige Fahrzeuge
       § 18 Ausrüstung
       § 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
    2. Titel Obusse und Kraftomnibusse
       § 20 Beschriftung
       § 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer
       § 22 Stehplätze
       § 23 (aufgehoben)
       § 24 (aufgehoben)
    3. Titel Taxen und Mietwagen
       § 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
       § 26 Kenntlichmachung
       § 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
       § 28 Fahrpreisanzeiger
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 28a Navigationsgerät
       § 29 Gepäck
       § 30 Wegstreckenzähler
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       § 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr


       § 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr
4. Abschnitt Sondervorschriften
    1. Titel Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
       § 32 Haltestellen
       § 33 Kennzeichnung und Beschilderung
       § 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
       § 35 Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen
       § 36 Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs
    2. Titel Taxenverkehr
       § 37 Beförderungsentgelte
       § 38 Fahrweg
       § 39 Benutzung des Taxischildes
    3. Titel Mietwagenverkehr
       § 40 Beförderungsentgelte
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
    § 41 Hauptuntersuchungen
    § 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen
6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
    § 43 Ausnahmen
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 Ordnungswidrigkeiten
    § 46 Berlin-Klausel
    § 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
    Anlage 1 (§ 26 Abs. 1) Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (§ 27 Abs. 1) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes
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    Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen
    Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre
    Anlage 4 (§ 33 Abs. 4) Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes
    Anlage 5 (§ 34 Satz 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte (§ 34 Satz 2)

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift


(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

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(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

§ 28 Fahrpreisanzeiger


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(1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.



(1) 1 Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2 Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) 1 Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

2 Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.



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§ 28a (neu)




§ 28a Navigationsgerät


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1 Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2. Echtzeit-Staumeldungen,

3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis.

2 Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

§ 30 Wegstreckenzähler


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(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.



(1) 1 In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. 2 Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3 Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.



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§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr




§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr


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(1) 1 Für Fahrzeuge, die für den Taxen- und Mietwagenverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. 2 Wird Mietwagenverkehr ausgeführt, dürfen das Taxischild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und die Ordnungsnummer nach § 27 Abs. 1 nicht gezeigt werden.



(1) 1 Für Fahrzeuge, die für den Taxenverkehr und mindestens einen weiteren Gelegenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. 2 Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30. 3 Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden.

(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuweisen.



§ 37 Beförderungsentgelte


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(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.



(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.



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Anlage 3a (neu)




Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen


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Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds blau

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)

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Anlage 3b (neu)




Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre


vorherige Änderung

 


Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds grün

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)




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