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§ 1b - Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (NichtAnpG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 1103-6 Bundesregierung
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§ 1b Fortgeltung bisherigen Rechts



Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.





 

Frühere Fassungen von § 1b Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010 (24.11.2010)Artikel 10a Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1b Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b NichtAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NichtAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 10a BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
... 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) nicht teil." 2. In § 1b Satz 2 werden die Wörter „ab dem 1. Juli 2009" durch die Wörter „nach ...