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§ 1 - Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (NichtAnpG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 1103-6 Bundesregierung
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§ 1 Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung



(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar 1995 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April 1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unterbrochen war.

(2) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil.

(3) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) nicht teil.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010 (24.11.2010)Artikel 10a Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
aktuell vorher 01.01.2008 (01.08.2008)Artikel 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
aktuellvor 01.01.2008 (01.08.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NichtAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NichtAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a NichtAnpG Fortgeltung bisherigen Rechts (vom 01.01.2009)
... der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 ... des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 5 BBVAnpG 2008/2009 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994
... werden die Wörter „in den Jahren 1992 bis 1994" gestrichen. b) § 1 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.  ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 10a BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Amtsbezüge der Mitglieder ...