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§ 17 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 17 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres;

2.
Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der Beförderung;

3.
Unterlagen über das Bier;

4.
Menge und Beschaffenheit des Bieres.

(3) (aufgehoben)