Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 17 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach § 16 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres;

2.
Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der Beförderung;

3.
Unterlagen über das Bier;

4.
Menge und Beschaffenheit des Bieres.

(3) (aufgehoben)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed