(1) Bier, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach §
16 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres;
- 2.
- Ort, an dem sich das Bier befindet oder die Art der Beförderung;
- 3.
- Unterlagen über das Bier;
- 4.
- Menge und Beschaffenheit des Bieres.
(3) (aufgehoben)