(1) Für im Steuergebiet versteuertes Bier wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn es in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist.
(2) Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in ein Steuerlager aufgenommen und die Steuer für dieses Bier vergütet werden.
(3) Auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn das Bier auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaß- und Erstattungsverfahren näher zu regeln und im Falle des Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben.
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV ... § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie ...