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§ 26 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Übergangsbestimmungen



(1) Inhaber von Zollagern und Lagern, in denen aufgrund von § 6a Abs. 1 des Biersteuergesetzes alter Fassung Erzeugnisse des zollrechtlich freien Verkehrs in sinngemäßer Anwendung der Zollvorschriften für die Lagerung unversteuert gelagert werden dürfen, gelten bis zum 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Biersteuerlagern.

(2) Angemeldete Brauereien und bewilligte Ausfuhrlager gelten bis zum 30. Juni 1993 als zugelassen im Sinne dieses Gesetzes. Ausfuhrlager jedoch nur, wenn sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Sicherheit nach § 12 Abs. 1 geleistet haben.

(3) Vor dem 1. Januar 1993 begonnene Versandverfahren zu Ausfuhrlagern werden nach dem alten Verfahrensrecht zu Ende geführt. Gelangt Bier in einem vor dem 1. Januar 1993 begonnenen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach diesem Zeitpunkt in das Steuergebiet, so kann es mit Zustimmung des Hauptzollamts unter sichernden Maßnahmen in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführt werden. In allen anderen Fällen gilt § 13 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Für versteuertes Bier, das nach dem 1. Januar 1993 nicht mehr der Biersteuer unterliegt, wird die bis zum 31. Dezember 1992 entstandene Steuer erstattet oder nicht erhoben, wenn das Bier nach dem 31. Dezember 1992 wieder in die Brauerei aufgenommen wird.

(5) Herstellungsbetriebe, die Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 herstellen, haben - soweit das Getränk bis zum 31. Dezember 1992 nicht der Steuer unterlag - zum 1. Januar 1993 die Bestände aufzunehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für den Bieranteil entrichteten Steuer anzuzeigen. Das Hauptzollamt vergütet die Steuer für den Bieranteil der Bestände, in dem sie diese mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. In den Fällen des § 5 Abs. 2 befinden sich die Bestände ab 1. Januar 1993 unter Steueraussetzung.

(6) Soweit für unter Abfindung hergestelltes Bier, das sich am 1. Januar 1993 noch in einer vorher abgefundenen Brauerei befindet, die Steuer bis zum 31. Dezember 1992 entstanden ist, wird die Steuer mit künftigen Steuerforderungen verrechnet. Die Bestände an diesem Bier sind dem Hauptzollamt zu melden.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Verfahren zu den Absätzen 3 bis 6 näher zu regeln.

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