Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 12. BImSchV vom 16.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 12. BImSchV und Änderungshistorie der 12. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung
§ 16 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Überwachungssystem


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. 2 Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,

3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,

4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.



1. 1 Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. 2 Jeder Betriebsbereich, für den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.

2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.

3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft.

vorherige Änderung

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln.



(3) 1 Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. 2 Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3 Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 4 Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden. 5 Nachweise über die Gleichwertigkeit nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 6 Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 7 Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 8 Für den Fall der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. 9 Für den Fall der Niederlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)