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Änderung § 17 12. BImSchV vom 14.01.2017

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§ 17 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung
§ 17 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. 2 Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:

1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,

4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,

5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

6. die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

7. die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3 Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) 1 Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2 Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie

2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,

es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und

3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.