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§ 17 - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm



(1) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. 2Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2.
eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,

4.
ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,

5.
ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

6.
die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

7.
die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

8.
Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie

2.
drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,

es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

1.
mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

2.
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und

3.
für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.



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Frühere Fassungen von § 17 12. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 12. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 12. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang V 12. BImSchV Information der Öffentlichkeit (vom 14.12.2017)
... elektronisch zugänglich sind. 6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, ... wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017)
...  d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Überwachungsplan und ... gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm". f) Die Angabe zu § 18 ... 18. Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen. 19. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Überwachungsplan und ... Dritten Teils wird gestrichen. 19. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm (1) Die zuständige ... die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind." 20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt: „Vierter Abschnitt ... elektronisch zugänglich sind. 6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, ... wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den ...