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Änderung § 17 12. BImSchV vom 14.01.2017

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§ 17 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung
§ 17 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.

(2)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

(3) (weggefallen)


(4) (weggefallen)


(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.



(1) 1 Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. 2 Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:

1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2. eine allgemeine Beurteilung
der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden
Betriebsbereiche,

4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,

5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche,
in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

6.
die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

7. die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3
Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) 1 Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren
die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2 Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie


2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,


es sei denn,
die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

1. mögliche Auswirkungen
des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und

3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.