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§ 8 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)

V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 Buchstabe d bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Crouponieren von Rohhäuten oder Blößen;

2.
Ausstoßen, Nageln und Spannen von Leder;

3.
Anfeuchten von Leder;

4.
Krispeln oder Bügeln von Leder.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Häute- und Fellschäden;

2.
Aufteilung der Flächen von Häuten und Fellen;

3.
Sortierung, Konservierung und Lagerung von Häuten und Fellen;

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

5.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.