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§ 9 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)

V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen der Beschaffenheit von Rohware und Feststellen von Fehlern;

2.
Crouponieren und Entfleischen von Rohwaren oder Blößen;

3.
Ansetzen von Pickel oder Gerbflotten;

4.
Abwelken und Falzen von Leder;

5.
Ausrecken und Spannen oder Ausstoßen von Leder zur Trocknung;

6.
Stollen oder Schleifen von Leder;

7.
Spritzen oder Plüschen von Leder;

8.
Walzen oder Bügeln von Leder;

9.
Messen von Leder;

10.
Beurteilen von Eigenschaften verschiedener Leder und Feststellen von Fehlern.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Aufbau und Eigenschaften von Häuten und Fellen,

b)
Verfahren zur Konservierung von Rohwaren,

c)
Aufgaben der Wasserwerkstatt,

d)
Gerbverfahren,

e)
Nachgerben, Färben und Fetten,

f)
Verfahren zur Trocknung von Leder,

g)
Zurichten,

h)
Arten von Leder und Möglichkeiten ihrer Verwendung,

i)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

Flächen- und Raumberechnungen sowie Berechnungen des Materialbedarfs und der Materialkosten;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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