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§ 10 - Gerber-Ausbildungsverordnung (GerbAusbV)

V. v. 13.08.1981 BGBl. I S. 838; aufgehoben durch § 19 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 806-21-1-94 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.