Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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Fünfter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Übergangsregelung
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin

Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2125; 1987 I S. 1376), zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2146) sowie zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin vom 4. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2160) außer Kraft.

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Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 266ff)

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Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 278ff)

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Anlage 3 (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2000 S. 287ff)



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