Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BDGBAPostV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.1996 BGBl. I S. 921; aufgehoben durch § 3 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1238
Geltung ab 06.07.1996; FNA: 2031-1-29 Disziplinarrecht
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§ 1 Zuständigkeitsübertragung



Die dem Bundesministerium der Finanzen als der nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zuständigen Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nach dem Bundesdisziplinargesetz werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Befugnisse nach Satz 1 wieder an sich ziehen.



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