Die dem Bundesministerium der Finanzen als der nach §
23 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesanstalt Post-Gesetzes für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zuständigen Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse einer obersten Dienstbehörde nach dem
Bundesdisziplinargesetz werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Befugnisse nach Satz 1 wieder an sich ziehen.