Eingangsformel - Allgemeine Lotsverordnung (ALV)

V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) wird nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer verordnet:



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