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§ 12 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 12 Trockenmasse



Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.



 

Zitierungen von § 12 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
...  unter der Bezeichnung "Markenkäse", 10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse ...
Anlage 2 KäseV (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen