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§ 29 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 29 Besondere Zubereitungen



Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf

1.
Käse-Fondue-Zubereitungen,

2.
Zubereitungen aus Frischkäse, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.

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