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Änderung § 15 Käseverordnung vom 29.12.2016

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse


(1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten

1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse mit der Angabe '...% Fett i.Tr.' oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit der Angabe 'mindestens ...% Fett i.Tr.', ausgenommen bei Sauermilchkäse (Anlage 1 Abschnitt B); bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz,

1a. bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis 'Wassergehalt mehr als 82%',

(2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeichnung 'geriebener Käse' mit dem Zusatz 'hergestellt aus ...' oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz 'gerieben' angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, der mit Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er durch die Angabe 'Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet' kenntlich gemacht ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe 'Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g' oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält.

(heute geltende Fassung)