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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben

§ 5 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)

§ 5 Melde-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflicht



(1) Beginn und Ende der Verarbeitung sind der Bundesanstalt mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Wird die auf Grund eines Vertrages der in den Rechtsakten nach § 1 genannten Art gelieferte Rohware ganz oder teilweise nicht verarbeitet, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer auf Grund von Verträgen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu schließen sind, Rohwaren liefert oder verarbeitet, hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Er hat bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt.

(3) Der Empfänger einer Beihilfe hat die für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.