- 1.
- für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,
- 2.
- für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2
zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften ... „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 , § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der ...