§ 3 - Pauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV)

Artikel 1 V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 860-5-33 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Verteilungsquote


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Verteilungsquote für die nach § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund geleisteten Abgeltungsbeträge fest. Die Verteilungsquote entspricht dem Verhältnis der Summe der in Satz 1 genannten Beträge zur Summe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausgaben.

(2) Für die in § 221 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zahlungstermine legt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine vorläufige Verteilungsquote mit folgender Maßgabe fest:

1.
für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,

2.
für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2

zugrunde zu legen.

(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 3 PauschAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

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Zitierungen von § 3 PauschAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PauschAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PauschAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PauschAV Verteilungsverfahren (vom 01.01.2020)
... die in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach § 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird. (2) Für die Bestimmung der ... dass anstelle der in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben ... für den Termin 1. Mai die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 , § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der ...


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