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§ 1 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung metallischer Schichten durch Abscheidung auf Gegenstände insbesondere durch chemische und elektrolytische Verfahren,

2.
Herstellung chemischer Schichten insbesondere durch Chromatieren, Phosphatieren und Metallfärben,

3.
Herstellung anodischer Oxidationsschichten,

4.
Schleifen und Polieren von Gegenständen aus Metallen und Kunststoffen.

(2) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über Physik, Chemie und Elektrotechnik,

2.
Kenntnisse der Elektrochemie,

3.
Kenntnisse der galvanischen Einrichtungen,

4.
Kenntnisse der Verfahren für die chemische und elektrolytische Oberflächenbehandlung,

5.
Kenntnisse der Elektrolyte, ihrer Betriebsbedingungen und ihres betrieblichen Einsatzes,

6.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der gebräuchlichen Chemikalien,

7.
Kenntnisse der Berechnung chemischer, physikalischer und elektrischer Größen,

8.
Kenntnisse der Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und Elektrolytzusammensetzungen,

9.
Kenntnisse der Korrosionsschutzprüfungen und der Schichtdickenmessungen,

10.
Kenntnisse der Arten der manuellen Oberflächenbearbeitung,

11.
Kenntnisse der Schleif- und Polierscheiben sowie der Schleif- und Poliermittel,

12.
Kenntnisse über Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvanotechnik,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

14.
Kenntnisse der Bestimmungen über die Lagerung und den Umgang mit Chemikalien,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen und über die Vorschriften des Immissionsschutzes,

16.
Kenntnisse der Ersten Hilfe in der Galvanotechnik,

17.
Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvanischer Bäder,

18.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen Zeichnungen,

19.
Anfertigen von Gestellen und Vorrichtungen für das Galvanisieren,

20.
Bearbeiten von Oberflächen insbesondere durch Schleifen, Bürsten, Kratzen und Polieren,

21.
Ansetzen von Elektrolyten,

22.
analytisches Untersuchen und Instandhalten der Elektrolyte,

23.
Vor- und Nachbehandeln, insbesondere Entfetten, Beizen, Brennen, Dekapieren, Spülen und Trocknen,

24.
Abscheiden von Metallen insbesondere durch chemische und elektrolytische Verfahren,

25.
Färben von Metallen durch chemische und elektrolytische Verfahren,

26.
Messen und Prüfen metallischer und chemischer Schichten sowie anodischer Oxidationsschichten,

27.
Entfernen metallischer und nichtmetallischer Schichten durch chemische und elektrolytische Verfahren,

28.
Behandeln von Abluft, Abwasser und chemischen Rückständen der Galvanotechnik unter Berücksichtigung der verantwortlichen Entsorgung und des vorbeugenden Umweltschutzes,

29.
Pflegen und Instandhalten von Bädern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen.