Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage
2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§
6,
7 Abs. 2, 3 Satz 2, §
8 Abs. 2, §
9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung §
7 Abs. 1, §
9 Abs. 4, §§
11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.