1. Abschnitt - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;

2.
den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]).

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:

die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

2.
Fahrzeuge:

Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

3.
Binnenschifffahrtsfunk:

Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

a)
Schiff - Schiff,

b)
Nautische Information,

c)
Schiff - Hafenbehörde,

d)
Funkverkehr an Bord,

e)
Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

4.
Funkanlage:

Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

5.
Regionale Vereinbarung:

die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

6.
Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:

das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

7.
Landfunkstelle:

ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

8.
Schiffsfunkstelle:

mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Januar 2022 BGBl. I S. 2 m.W.v. 18. Januar 2022



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