Synopse aller Änderungen der BinSchSprFunkV am 01.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 10 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchSprFunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Art 10 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:

die Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. Fahrzeuge:

Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

3. Binnenschifffahrtsfunk:

Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

a) Schiff - Schiff,

b) Nautische Information,

c) Schiff - Hafenbehörde,

d) Funkverkehr an Bord,

e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

4. Funkanlage:

Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

5. Regionale Vereinbarung:

die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);

6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

(Text neue Fassung)

das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

7. Landfunkstelle:

ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

8. Schiffsfunkstelle:

mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.



§ 9 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er

1. über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und

2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.

(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten

1. Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator's Certificate [GOC]),

2. Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]),

3. UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),

4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]),

5. Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC])

sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.

vorherige Änderung

(7) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Erwerb eines Seefunkzeugnisses nur einen Teil der Prüfung bestanden hat, die mindestens zwei Wochen und längstens sechs Monate zurückliegt, und dies durch eine Bescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachweisen kann, ist beim Erwerb der Erlaubnis von dem entsprechenden Teil der Prüfung befreit.



(7) (aufgehoben)




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