§ 4 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung einer Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof von der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslieferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen übermittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung nicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen steht.

(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen derselben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.

(3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Ersuchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen Statuts.

(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römischen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.

(5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5 des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Statuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung ergehen.

(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buchstabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslieferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.

(7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 IStGHG Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts)
... Römischen Statuts. Soweit Artikel 90 des Römischen Statuts anzuwenden ist, findet § 4 entsprechende ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed