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§ 7 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Sachliche Zuständigkeit



(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.

 
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Zitierungen von § 7 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 IStGHG Beschlagnahme und Durchsuchung
... auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Bei Gefahr im Verzug sind die ...
§ 36 IStGHG Zuständigkeit
... Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt das Oberlandesgericht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Örtlich zuständig ist  ...